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Satzung des Carnevalsclub Hiltrup von 1989 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Clubs

Der am 10.03.1989 gegründete Club hat seinen Sitz in Münster-Hiltrup, Postanschrift ist die Adresse des amtierenden Präsidenten und trägt den Namen Carnevalsclub Hiltrup von 1989, im Kürzel nachfolgend C.C.H. genannt. Er ist im Vereinsregister unter der Nr. 3149 eingetragen und trägt den Zusatz e.V. Die Vereinsfarben des CCH sind blau-weiß.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Carnevalsclub Hiltrup verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch: Der Club bezweckt die Pflege und Förderung des westfälischen Karnevals und dessen traditionellen, fastnachtlichen Brauchtums, sowie die Gestaltung der Karnevalssession. Die Tätigkeit, die Bestrebungen und die Veranstaltungen des Vereins erfolgen stets nur auf breitester Grundlage mit dem Ziel, während der Karnevalszeit vom 11.11. bis zum Aschermittwoch des darauf folgenden Kalenderjahres allen Karnevalsfreunden in uneigennütziger Weise Freude zu spenden unter Ausschaltung des Versuchs, aus dem Karneval eine Geschäftsangelegenheit zu machen. Dabei soll die künstlerische und kulturelle Hebung des Karnevals besonders gepflegt werden. Die Gestaltung von karnevalistischen Programmen für alte und behinderte Menschen und für Kinder und Jugendliche im Stadtteil Hiltrup. Die ständige Kontaktpflege zu anderen brauchtumsorientierten Vereinen, Gesellschaften, Clubs und Organisationen. Der Club erstrebt keinen Gewinn. Der Club ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 4 Die Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr kurz nach Beendigung des Geschäftsjahres stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand spätestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen. Anträge der Mitglieder müssen 7 Tage vor der Veranstaltung dem Präsidenten vorliegen.

b) In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und vom Präsidenten oder Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist.
c) Entscheidungen in der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassung über die Satzung ist nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.
d) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Elferrat und den Ehrenrat.
e) Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
f) Die Versammlung wird durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist ermächtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit nach Maßgabe des Buchstabens a) bei außergewöhnlichen Situationen einzuberufen. Dieses gilt weiterhin, wenn mindestens 20% der Mitglieder des Club dieses schriftlich beantragen.

§ 5 Vorstand und dessen Zuständigkeit

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwar aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre nach dem folgenden Modus gewählt: In den ungeraden Jahren werden der Präsident, der Schatzmeister und der Schriftführer, in den geraden Jahren werden der Vizepräsident und der Geschäftsführer neu gewählt. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Mit einstimmiger Zustimmung der anwesenden Mitglieder kann auf die geheime Abstimmung verzichtet werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt.
3. Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Geschäftsführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten durchzuführen und den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung Rechenschaft darüber abzulegen.
4. Der Vorstand hält nach eigenem Ermessen Sitzungen ab. Zu diesen Sitzungen können entsprechende Referenten hinzugezogen werde. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Präsidenten gegenzuzeichnen sind.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,
6. Zur Vereinfachung der Kassenführung ist ein Bankkonto einzurichten. Zeichnungsberechtigt sind hierfür der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam.
7. Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bleibt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig.
9. Für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und des Elferrates können Nachrücker bestimmt werden, die auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung gelangen.

§ 6 Vertreter gemäß § 26 BGB

Der Präsident, der Vizepräsident, der Geschäftsführer, der Schriftführer und der Schatzmeister sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Club durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer der Präsident oder der Geschäftsführer sein muss.

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der gewillt ist, aktiv oder passiv in dem Club tätig zu werden. Der Antrag zur Aufnahme in den Club ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
Personen, die dreißig Jahre ununterbrochen Mitglieder im CCH sind, erhalten die Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch den freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
5. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche dem Club gegenüber. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§ 9 Beitrag

Zur Durchführung der Aufgaben des Clubs wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben, deren jeweilige Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages ist der 01.05. des Jahres. Die Zahlungsweise bestimmt der Vorstand.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt durch 2 Kassenprüfer, die jeweils für zwei Jahre in der Form gewählt von der Mitgliederversammlung werden, dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen ist. Die Kassenprüfer sind gehalten, die Kassenführung zu prüfen, mindesten jedoch einmal im Geschäftsjahr. Vorstand und Elferratsmitglieder sind von der Wahl zum Kassenprüfer ausgeschlossen.

§ 11 Der Elferrat

Der Elferrat dient zur Unterstützung des Vorstandes. Die Mitglieder des Elferrates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für ein Sachgebiet gewählt. Diesem Sachgebiet stehen sie verantwortlich vor. Umbesetzungen innerhalb der Sachgebiete während der Wahlperiode können durch den Vorstand vorgenommen werden. Die Mitgliedschaft im Elferrat endet durch Amtsniederlegung oder durch Ausschluss durch den Vorstand. Der Vorstand kann beschließen, dass die Pflichten und die Rechte eines Elferratsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Elferrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmen, dass Gäste zum Elferrat kooptiert werden können.

§ 12 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat kann von jedem Mitglied nach Information des Vorstandes angerufen werden. Einer Genehmigung des Vorstandes hierzu bedarf es nicht. Der Ehrenrat besteht aus drei Personen, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Der Ehrenrat kann dem Vorstand den Ausschluss von Mitgliedern empfehlen, sofern sie sich vereinsschädigend dem Club gegenüber verhalten haben. Der Ehrenrat ist hauptsächlich Schlichter und Vermittler.

§ 13 Der Senat

Mitglieder des Clubs können Senatoren werden. Die Vorgeschlagenen werden in einer Senatorensitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Senatoren aufgenommen. Die endgültige Berufung zum Senator hängt von der Zustimmung des Vorstandes ab, der mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Senatoren wählen den Senatssprecher und seinen Stellvertreter. Der Senat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§14 Goldener Anker

Der CCH verleiht an Personen, die sich um das Brauchtum Karneval und/oder um den Stadtteil Hiltrup in besonderer Weise verdient gemacht haben den Sonderorden "Goldener Anker". Die Träger des Goldenen Ankers werden vom geschäftsführenden Vorstand gewählt. Sie sind zu keiner Mitgliedschaft im CCH verpflichtet und haben somit kein Stimmrecht bei einer Mitgliederversammlung gem. § 4.

§ 15 Ehrenpräsident

Zum Ehrenpräsidenten kann der Vorsitzende, der den CCH erfolgreich geführt und vertreten hat, von der Mitgliederversammlung nach dessen ausscheiden gewählt werden.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai eines jeden Jahres und endet am 30. April des darauf folgenden Jahres.

§ 17 Auflösung des Clubs

Nur durch eine zur Auflösung des Clubs einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Club aufgelöst werden
Bei der Auflösung des Clubs fällt das Vermögen des Vereins an das

Hiltruper Museum
Zur Alten Feuerwache 26
48165 Münster-Hiltrup

§ 18 Datenschutz

Der Verein verarbeitet in vielfältiger Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung, der Organisation des Vereinsbetriebs, der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzverordnung.

1. Allgemeines
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern und geehrten Personen sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus können personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt werden, wenn der Vereinszweck dies erforderlich macht. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzverordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

2. Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitgliederliste
Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Bankverbindung, ggf. die Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein.

3. Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
a) Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten im Sessionsheft und im Internetauftritt veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.
b) Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen.
c) Im Sessionsheft und auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstandes, Vorname, Nachname, Funktion, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) E-Mail-Adresse und Telefonnummer veröffentlicht. Von den Mitgliedern des Elferrates und des Senats werden Vorname und Nachnahme veröffentlicht.

4. Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein
Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

5. Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
a) Listen von Mitgliedern werden den Tätigen im Verein (z. B. Vorstandsmitgliedern) insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umgang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der der Datensparsamkeit zu beachten.
b) Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmenden von Versammlungen und anderen Veranstaltungen, zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
c) Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitsbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitsbegehren initiiert, hat vorher die Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.

6. Kommunikation per E-Mail
Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, sind die E-Mail-Adressen als „bcc“ zu verwenden.

7. Verpflichtung auf Vertraulichkeit
Alle Mitglieder im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

8. Datenschutzbeauftragter
Da im Verein in der Regel nicht mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

9. Einrichtung von Internetauftritten
Der Verein unterhält eine Vereinswebseite unter www.carnevalsclub-hiltrup.de Die Einrichtung und Unterhaltung des Auftrittes im Internet obliegt dem Vorstand. Änderungen dürfen ausschließlich durch den vom Vorstand eingesetzten Administrator vorgenommen werden.

10. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben
a) Alle Mitglieder des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, Datennutzung oder Datenweitergabe ist untersagt
b) Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzverordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in dieser Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung, spätestens mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Tag der Beschlussfassung: 14.07.2023
Tag der Eintragung: 04.12.2023